Arbeitslosigkeit: Gesetzliche Grundlagen
Leistungen nach SGB II im Kontext Gesundheitsorientierung
Gesundheit ist einer der wichtigsten Indikatoren für erfolgreiche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Ein Drittel aller SGB-II-Bezieherinnen und -Bezieher verfügen über gesundheitliche Einschränkungen, die eine Integration in den Arbeitsmarkt erschweren, wenn nicht sogar verhindern. Folgende Leistungen aus dem zweiten und dritten Sozialgesetzbuch sind nach den Gesetzesänderungen („Instrumentenreform“), welche am 1. April 2012 in Kraft getreten sind, relevant für die Finanzierung von Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit:
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SGB II insbesondere darauf auszurichten, dass die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird.
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind nach § 45 SGB III, welcher gemäß § 16 Abs. 1 SGB II auch für den Rechtskreis SGB II gilt, möglich.
- Die Maßnahme ist nicht auf marktnahe Profillagen beschränkt und kann auch auf die Heranführung an den Arbeitsmarkt, die Beseitigung von Vermittlungshemmnissen und die Stabilisierung ausgerichtet werden. Im Rahmen des § 45 SGB III können Elemente der Gesundheitsorientierung bis zu einer Größenordnung von max. 20 % durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden und damit über die aktive Arbeitsmarktpolitik finanziert werden.
- Da Gesundheitsförderung keine Leistung nach dem SGB II ist, liegt die Frage, ob und in welchem Umfang Elemente der Gesundheitsorientierung angeboten werden, im Ermessen der gemeinsamen Einrichtungen.
- Ein höherer Anteil an Gesundheitsförderung in einer Maßnahme ist durch eine Ko-Finanzierung bspw. durch die Gesetzliche Krankenversicherung möglich. Im GKV-Leitfaden Prävention wurden erstmalig Kooperationen mit Trägern der Arbeitsförderung (z.B. SGB II-Trägern) empfohlen und die Krankenkassen aufgerufen, Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration zu unterstützen.
- Im Rahmen der sogenannten Freie Förderung (§ 16f SGB II) wird die Möglichkeiten geboten, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern und innovative Maßnahmen zu fördern.
Diese Möglichkeit besteht, wenn die Freie Förderung mit den Zielen und Grundsätzen des SGB II vereinbar ist, die Basisinstrumente zunächst genutzt werden, das Förderanliegen nicht in Zuständigkeiten anderer Leistungsträger fällt und nicht mit anderen Rechtsgrundlagen kollidiert. Von einer Umgehung oder Aufstockung gesetzlicher Leistungen sind Langzeitarbeitslose und Arbeitslose unter 25 Jahren mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen ausgenommen. - Die öffentlich geförderte Beschäftigung wurde ebenfalls neu ausgerichtet: Seit dem 1. April 2012 sind im Rahmen der öffentlich geförderte Beschäftigung (ÖGB) (§ 16d SGB II) Kosten für Maßnahmeninhalte wie der Gesundheitsförderung nicht mehr erstattungsfähig. Arbeitsgelegenheiten beinhalten nur noch die eigentliche Durchführung der Tätigkeit. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine ÖGB mit anderen Produkten zu kombinieren. Hier ist eine Förderung insbesondere über § 45 SGB III oder im Rahmen einer Ko-Finanzierung ausführbar.