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Begrifflichkeiten aus der Arbeitsförderung

Agentur für Arbeit

  • Die Agen­tur für Ar­beit ist zu­stän­dig für Leis­tung­en der Ar­beitsförderung ins­be­son­de­re für Ar­beits­lo­se, die Ar­beits­lo­sen­geld I (Alg I) er­hal­ten und wird im SGB III ge­re­gelt.
  • An­spruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I haben nach § 118 Abs. 1 SGB III Personen, die ar­beits­los sind, sich bei der Agen­tur für Ar­beit als ar­beits­los gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Dieser Rechts­an­spruch besteht nur wenn der Kun­de bzw. die Kundin verfügbar ist.
  • Dienst­leis­tung­en der Agen­tur für Ar­beit für Ar­beit­neh­mer um­fas­sen Vorbereitung der Be­rufs­wahl, Be­ra­tung über berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Ar­beitsaufnahme so­wie sonstige Leis­tung­en der Ar­beitsförderung. Menschen mit Be­hin­de­rung­en kön­nen „Leis­tung­en zur Teil­ha­be am Ar­beitsleben“ er­hal­ten.

Bedarfsgemeinschaft

Eine Bedarfsgemeinschaft ge­mäß § 7 Abs 3 SGB II besteht aus Personen, die mit dem er­werbs­fähi­gen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt zu­sam­men­le­ben und wech­sel­sei­tig anzunehmen ist, dass diese Personen Verantwortung für­ei­nan­der tra­gen und für­ei­nan­der einzustehen wer­den. Hierzu zäh­len:

  • im Haushalt lebende Part­ner - un­ab­hän­gig da­von, ob diese Ehe­part­ner oder Le­bens­part­ner sind
  • Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Ge­mein­schaft leben
  • im Haushalt lebenden un­ter 25-jährigen, unverheirateten Kinder - so­weit sie die Leis­tung­en zur Si­che­rung ihres Lebensun­terhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen be­schaf­fen kön­nen.

Sofern ei­ne Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, wird das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigt.

Der wechselseitige Wil­le, Verantwortung für­ei­nan­der zu tra­gen und für­ei­nan­der einzustehen, wird ge­setz­lich vermutet (§7 Abs 3a SGB II), wenn Personen:

  • länger als ein Jahr zu­sam­men­le­ben,
  • ei­ne gemeinsames Kind haben,
  • Kinder oder An­ge­hö­ri­ge im Haushalt versorgen oder
  • ei­ne Be­fug­nis haben, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Eingliederungsvereinbarung

Mit jedem „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ sind Vereinbarungen für sei­ne Ein­glie­de­rung erforderlichen Leis­tung­en so­wie über den Nachweis der Häufigkeit und Art der Be­mü­hung (§ 15 Abs. 1 SGB II) zu tref­fen.  In der Ein­glie­de­rungsvereinbarung wird da­rü­ber hinaus festgehalten, wel­che Leis­tung­en Dritter, ins­be­son­de­re Träger anderer So­zi­al­leis­tun­gen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu be­an­tra­gen haben.  

Erwerbsfähigkeit

Als er­werbs­fä­hig gel­ten Personen, die nicht we­gen Krank­heit oder Be­hin­de­rung auf absehbare Zeit au­ßer­stan­de sind, un­ter den üblichen Be­din­gung­en des Arbeitsmarktes min­des­tens drei Stun­den täg­lich er­werbs­tä­tig zu sein (§ 8 Abs 1 SGB II).

Fallmanagement/Fallmanager/in

  • intensivere Form der Betreuung, in der Regel bei multiplen Vermittlungshemmnissen
  • keine Verankerung im SGB II, sondern im Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  • Zuständigkeiten:
    • Erhebung der konkreten Bedarfslage (Assessment)
    • Beratung und Entscheidung zum individuellen Hilfebedarf
    • Planung und Steuerung des Integrationsprozesses unter aktiver Mitarbeit der Kunden
    • Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes
    • Integration in Arbeit
  • Es findet eine spezielle Qualifikation der Fallmanager statt

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Mit dem Ge­setz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Ar­beits­markt, wel­ches am 01.Ap­ril 2012 in Kraft getreten ist, wurden die Ar­beits­marktinstrumente re­for­miert. Folgende Ziele wer­den mit diesem Ge­setz verfolgt:

  • Mehr Dezentralität: Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter vor Ort
  • Höhere Flexibilität: Flexibel einsetzbare Arbeitsmarktinstrumente, die auf unterschiedliche Unterstützungssituationen zugeschnitten werden können
  • Größere Individualität: Verbesserung der individuellen Beratung und Unterstützung
  • Höhere Qualität: Stärkung der Qualitätssicherung bei der Einbindung von Arbeitsmarktdienstleistern
  • Mehr Transparenz: transparentere und übersichtlichere geregelte Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Mit Grundsicherung bezeichnet man die Leis­tung­en für al­le erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind, weil sie ent­we­der keine Ar­beit haben oder das Ar­beitseinkommen nicht ausreicht.

Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftigkeit trifft auf alle Personen zu, die

  • den eigenen Lebensunterhalt
  • den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

nicht oder nicht aus­rei­chend aus eigenen Kräften so­wie Mitteln si­chern kön­nen und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, ins­be­son­de­re von An­ge­hö­ri­gen oder von Trägern anderer So­zi­al­leis­tun­gen, er­hal­ten (§ 9 Abs. 1 SGB II).

Jobcenter

Jobcenter sind zuständige Behörden für die Leis­tung­en der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Link](§ 4 SGB II), wel­che im SGB II ge­re­gelt sind. Hierzu zäh­len:

  • Dienstleistungen (Beratung, Vermittlung)
  • Geldleistungen (u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
  • Sachleistungen
  • Hilfestellungen, um die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung zu erhalten

Es lassen sich folgende Trägerschaften des Jobcenters unterscheiden:

  • gemeinsame Einrichtung (§ 44b), die von der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune gebildet wird (bis 31. 12. 2010 die sogenannten ARGEn)
  • Optionskommunen (§ 6a): zugelassene Kommune als alleiniger Träger (aktueller Stand 2012: 108 Optionskommunen)

Leistungen zur Eingliederung

§ 16 SGB II verweist auf al­le Leis­tung­en zur Ein­glie­de­rung in Ar­beit des SGB III, die auch An­wen­dung im Rechtskreis SGB II fin­den:

Schaubild

(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)

Leistungsberechtigte (früher: Hilfsbedürftige)

Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Le­bens­jahr vollendet, einen gewöhnlichen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben, er­werbs­fä­hig und hilfebedürftig sind (§ 7 Ab­satz 1 SGB II). Leis­tung­en er­hal­ten auch Personen, die mit er­werbs­fä­higen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft le­ben.

Persönlicher Ansprechpartner (pAp)

Die Agen­tur für Ar­beit benennt einen persönlichen An­sprech­part­ner für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (§ 14 SGB II). Die Zu­stän­dig­keit­en des persönlichen An­sprech­part­ners um­fas­sen:

  • Unterstützung und Beratung bei der Beschäftigungssuche
  • Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Arbeits- oder Ausbildungssuchenden
  • Vermittlung von Stellenangeboten
  • Vereinbarungen notwendiger Förderleistungen
  • Informationen über weitergehende Bildungsangebote und Dienstleistungen

Prinzip des Förderns und Forderns

Grundsatz des Förderns (SGB II, Kapitel 3, §14):

  • Jobcenter unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in Arbeit.
  • Dabei werden die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - mit allen im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen - beachtet.

Grundsatz des Forderns (SGB II, Kapitel 1, §2)

  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen, müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
  • Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung mitwirken.

SGB II

Das SGB II regelt die Grundsicherung für arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen ab 15 und un­ter 65 Jahren so­wie deren Angehöriger und enthält Aus­füh­rung­en zum Ar­beits­lo­sen­geld II. Ar­beits­lo­sen­geld II kön­nen al­le erwerbsfähigen Personen er­hal­ten. Die Leis­tung­en um­fas­sen Dienst­leis­tung­en, In­for­ma­ti­on, Be­ra­tung und um­fas­sende Un­ter­stüt­zung.  Auf­ga­ben und Ziele (§ 1 SGB II) sind hierbei ins­be­son­de­re:

  • Erhalt, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
  • Stärkung der Eigenverantwortung bzw. die Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können
  • Gleichstellung

SGB III

Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen.

  • Das SGB III ist die rechtliche Grundlage für das Arbeitslosengeld I. Dieses ist eine beitragsfinanzierte und in der Dauer befristete Lohnersatzleistung (Arbeitslosenversicherung).
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Arbeitnehmer/innen, wenn
  • sie arbeitslos sind
  • sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind
  • die Anwartschaftszeit erfüllt haben

Fachdienste

Die Pro­zes­se der Be­ra­tung und Ver­mitt­lung wer­den durch die Ar­beit der Fach­diens­te un­ter­stützt. Fach­diens­te der Agen­tur für Ar­beit sind u.a. der Ärztliche Dienst (ÄD) und der Psychologische Dienst (PD).

Ärztlicher Dienst (ÄD)

Der Ärztliche Dienst ist ein interner, beratender Fachdienst der Bundesagentur für Ar­beit und wird von der In­te­gra­ti­onsfachkraft (siehe oben: FM, pAp bzw. AV) eingeschaltet. Auf­ga­be /  Ziel­set­zung im Rah­men ei­ner sozialmedizinischen Ab­klä­rung die ge­sund­heit­li­chen Ein­schrän­kung­en des Leis­tungs­be­rech­tig­ten resp. Ar­beits­lo­sen in Be­zug auf ei­ne In­te­gra­ti­on in den Ar­beits­markt festzustellen. Vor­aus­set­zung ist das Ein­ver­ständ­nis der Kund/in­nen.          

Psychologischer Dienst (PD)

Der Psychologische Dienst erbringt Dienst­leis­tung­en je nach An­lass und Ziel seiner Ein­schal­tung durch die Integrationsfachkraft - setzt Einverständnis des Kun­den bzw. der Kundin voraus. Zur Auf­ga­be des PD ge­hö­ren vor allem Bei den begutachtenden Dienst­leis­tung­en ste­hen Eignungsfragen und die Be­nen­nung notwendiger Hilfen im Vordergrund, beratende Dienst­leis­tung­en un­ter­stüt­zen den Kun­den bei einer Einstellungs- oder Verhaltensänderung, un­ter­stüt­zende Dienst­leis­tung­en für die Vermittlungsfachkraft ge­ben Hilfestellung in Ge­sprächssituationen. Die für den weiteren Vermittlungs-, Beratungs- oder In­teg­ra­tions­pro­zess relevanten Ergebnisse erläutert der Psy­cho­lo­ge dem er­werbs­fähigen Leis­tungs­be­rech­tig­ten bzw. Ar­beits­lo­sen in einem Ge­spräch.                  

Technische Berater/innen (TBD)

Die Technischen Berater/innen (TB) sind Ansprechpartner für technische und arbeitswissenschaftliche Fragen. Sie können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter bei der passgenauen Vermittlung und bei den Bemühungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen unterstützen und stehen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ergonomie und  Arbeitsplatz-gestaltung zur Verfügung.