Begrifflichkeiten aus der Arbeitsförderung
Agentur für Arbeit
- Die Agentur für Arbeit ist zuständig für Leistungen der Arbeitsförderung insbesondere für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I (Alg I) erhalten und wird im SGB III geregelt.
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben nach § 118 Abs. 1 SGB III Personen, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Dieser Rechtsanspruch besteht nur wenn der Kunde bzw. die Kundin verfügbar ist.
- Dienstleistungen der Agentur für Arbeit für Arbeitnehmer umfassen Vorbereitung der Berufswahl, Beratung über berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung. Menschen mit Behinderungen können „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erhalten.
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs 3 SGB II besteht aus Personen, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und wechselseitig anzunehmen ist, dass diese Personen Verantwortung füreinander tragen und füreinander einzustehen werden. Hierzu zählen:
- im Haushalt lebende Partner - unabhängig davon, ob diese Ehepartner oder Lebenspartner sind
- Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben
- im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kinder - soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Sofern eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, wird das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigt.
Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird gesetzlich vermutet (§7 Abs 3a SGB II), wenn Personen:
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- eine gemeinsames Kind haben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- eine Befugnis haben, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Eingliederungsvereinbarung
Mit jedem „erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ sind Vereinbarungen für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen sowie über den Nachweis der Häufigkeit und Art der Bemühung (§ 15 Abs. 1 SGB II) zu treffen. In der Eingliederungsvereinbarung wird darüber hinaus festgehalten, welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben.
Erwerbsfähigkeit
Als erwerbsfähig gelten Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs 1 SGB II).
Fallmanagement/Fallmanager/in
- intensivere Form der Betreuung, in der Regel bei multiplen Vermittlungshemmnissen
- keine Verankerung im SGB II, sondern im Entwurf des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
- Zuständigkeiten:
- Erhebung der konkreten Bedarfslage (Assessment)
- Beratung und Entscheidung zum individuellen Hilfebedarf
- Planung und Steuerung des Integrationsprozesses unter aktiver Mitarbeit der Kunden
- Aufbau, Pflege und Weiterentwicklung des Betreuungsnetzwerkes
- Integration in Arbeit
- Es findet eine spezielle Qualifikation der Fallmanager statt
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, welches am 01.April 2012 in Kraft getreten ist, wurden die Arbeitsmarktinstrumente reformiert. Folgende Ziele werden mit diesem Gesetz verfolgt:
- Mehr Dezentralität: Stärkung der Entscheidungskompetenzen der Agenturen für Arbeit bzw. der Jobcenter vor Ort
- Höhere Flexibilität: Flexibel einsetzbare Arbeitsmarktinstrumente, die auf unterschiedliche Unterstützungssituationen zugeschnitten werden können
- Größere Individualität: Verbesserung der individuellen Beratung und Unterstützung
- Höhere Qualität: Stärkung der Qualitätssicherung bei der Einbindung von Arbeitsmarktdienstleistern
- Mehr Transparenz: transparentere und übersichtlichere geregelte Instrumente der aktiven Arbeitsmarktpolitik
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Mit Grundsicherung bezeichnet man die Leistungen für alle erwerbsfähigen Menschen, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht.
Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftigkeit trifft auf alle Personen zu, die
- den eigenen Lebensunterhalt
- den Lebensunterhalt der mit in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften sowie Mitteln sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Jobcenter
Jobcenter sind zuständige Behörden für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende [Link](§ 4 SGB II), welche im SGB II geregelt sind. Hierzu zählen:
- Dienstleistungen (Beratung, Vermittlung)
- Geldleistungen (u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
- Sachleistungen
- Hilfestellungen, um die erforderliche Beratung und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kranken- und Rentenversicherung zu erhalten
Es lassen sich folgende Trägerschaften des Jobcenters unterscheiden:
- gemeinsame Einrichtung (§ 44b), die von der Bundesagentur für Arbeit und der Kommune gebildet wird (bis 31. 12. 2010 die sogenannten ARGEn)
- Optionskommunen (§ 6a): zugelassene Kommune als alleiniger Träger (aktueller Stand 2012: 108 Optionskommunen)
Leistungen zur Eingliederung
§ 16 SGB II verweist auf alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des SGB III, die auch Anwendung im Rechtskreis SGB II finden:
(Quelle: Bundesagentur für Arbeit)
Leistungsberechtigte (früher: Hilfsbedürftige)
Leistungsberechtigt sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind (§ 7 Absatz 1 SGB II). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Persönlicher Ansprechpartner (pAp)
Die Agentur für Arbeit benennt einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (§ 14 SGB II). Die Zuständigkeiten des persönlichen Ansprechpartners umfassen:
- Unterstützung und Beratung bei der Beschäftigungssuche
- Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Arbeits- oder Ausbildungssuchenden
- Vermittlung von Stellenangeboten
- Vereinbarungen notwendiger Förderleistungen
- Informationen über weitergehende Bildungsangebote und Dienstleistungen
Prinzip des Förderns und Forderns
Grundsatz des Förderns (SGB II, Kapitel 3, §14):
- Jobcenter unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der (Wieder-)Eingliederung in Arbeit.
- Dabei werden die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - mit allen im Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen - beachtet.
Grundsatz des Forderns (SGB II, Kapitel 1, §2)
- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfgemeinschaft lebenden Personen, müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
- Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung mitwirken.
SGB II
Das SGB II regelt die Grundsicherung für arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen ab 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger und enthält Ausführungen zum Arbeitslosengeld II. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten. Die Leistungen umfassen Dienstleistungen, Information, Beratung und umfassende Unterstützung. Aufgaben und Ziele (§ 1 SGB II) sind hierbei insbesondere:
- Erhalt, Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
- Stärkung der Eigenverantwortung bzw. die Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können
- Gleichstellung
SGB III
Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen.
- Das SGB III ist die rechtliche Grundlage für das Arbeitslosengeld I. Dieses ist eine beitragsfinanzierte und in der Dauer befristete Lohnersatzleistung (Arbeitslosenversicherung).
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben Arbeitnehmer/innen, wenn
- sie arbeitslos sind
- sie bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind
- die Anwartschaftszeit erfüllt haben
Fachdienste
Die Prozesse der Beratung und Vermittlung werden durch die Arbeit der Fachdienste unterstützt. Fachdienste der Agentur für Arbeit sind u.a. der Ärztliche Dienst (ÄD) und der Psychologische Dienst (PD).
Ärztlicher Dienst (ÄD)
Der Ärztliche Dienst ist ein interner, beratender Fachdienst der Bundesagentur für Arbeit und wird von der Integrationsfachkraft (siehe oben: FM, pAp bzw. AV) eingeschaltet. Aufgabe / Zielsetzung im Rahmen einer sozialmedizinischen Abklärung die gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten resp. Arbeitslosen in Bezug auf eine Integration in den Arbeitsmarkt festzustellen. Voraussetzung ist das Einverständnis der Kund/innen.
Psychologischer Dienst (PD)
Der Psychologische Dienst erbringt Dienstleistungen je nach Anlass und Ziel seiner Einschaltung durch die Integrationsfachkraft - setzt Einverständnis des Kunden bzw. der Kundin voraus. Zur Aufgabe des PD gehören vor allem Bei den begutachtenden Dienstleistungen stehen Eignungsfragen und die Benennung notwendiger Hilfen im Vordergrund, beratende Dienstleistungen unterstützen den Kunden bei einer Einstellungs- oder Verhaltensänderung, unterstützende Dienstleistungen für die Vermittlungsfachkraft geben Hilfestellung in Gesprächssituationen. Die für den weiteren Vermittlungs-, Beratungs- oder Integrationsprozess relevanten Ergebnisse erläutert der Psychologe dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. Arbeitslosen in einem Gespräch.
Technische Berater/innen (TBD)
Die Technischen Berater/innen (TB) sind Ansprechpartner für technische und arbeitswissenschaftliche Fragen. Sie können die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter bei der passgenauen Vermittlung und bei den Bemühungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen unterstützen und stehen als Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Ergonomie und Arbeitsplatz-gestaltung zur Verfügung.