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04.04.2018

Beitrag zum Thema "Gesundheit im Alter ein Menschenrecht"

Claudia Mahler, Deutsches Institut für Menschenrechte

Schlagwörter:Gesundheit, Menschenrechte, Ältere

Das Recht auf Ge­sund­heit endet nicht mit einem bestimmten Höchstalter, son­dern steht allen Menschen auf­grund ihrer Men­schen­wür­de zu. Gerade im Hinblick auf die Rech­te älterer Menschen gibt es hier al­ler­dings Verbesserungspotential zum Schutz älterer Menschen so­wie der Stär­kung des Themas in der Ge­sund­heitspolitik. Dazu bei­tra­gen würde be­son­ders der Zu­schnitt auf die gesundheitlichen Bedarfe älterer Menschen.

Recht auf Ge­sund­heit

Das Men­schen­recht auf ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Ge­sund­heit ist in Art. 12 des Sozialpakts ge­re­gelt. Darüber hinaus ist das Recht auf Ge­sund­heit in weiteren internationalen Konventionen, die bei­spiels­wei­se die Rech­te von Frauen und Menschen mit Be­hin­de­rung genauer aus­ge­stal­ten, eben­falls verankert. Der Expertenausschuss, der für die Einhaltung der Normen des Sozialpakts zu­stän­dig ist, hat für das Recht auf Ge­sund­heit vier Kernelemente in sei­ner Allgemei­nen Be­mer­kung zum Recht auf Ge­sund­heit ausgearbeitet. Ge­sund­heitseinrichtungen, Medikamente und Dienst­leis­tung­en müs­sen ent­spre­chend auch für ältere Menschen verfügbar, zu­gäng­lich und an­nehm­bar sein. Ebenso muss Qua­li­tät geboten wer­den, um die Sub­stanz des Rech­tes auf ein Höchstmaß an körperlicher und geistiger Ge­sund­heit zu er­fül­len.

Für ei­nen menschenrechtlichen An­satz müs­sen Politik und Gesetze mit den beste­henden menschenrechtlichen Verpflichtungen des Staates im Ein­klang sein. Handlungen und Stra­te­gien wer­den an Men­schen­rechten ausgerichtet und an den menschenrechtlichen Vorgaben ge­mes­sen.
Men­schen­rechte und menschenrechtliche Prinzipien müs­sen folg­lich auch Grund­la­ge für die Weiterentwicklungsprozesse in der Senioren- und Ge­sund­heitspolitik sein. Men­schen­rechte sind Ansprüche jedes einzelnen Menschen ge­gen den Staat: auf Ach­tung, Schutz und Ge­währ­leis­tung der menschenrechtlich geschützten Frei­heit­en. Der einzelne Mensch muss da­her als Rechts­trä­gerin bzw. Rechts­trä­ger im Mit­tel­punkt staatlicher Politik ste­hen. Der Men­schen­rechtsansatz verlangt, dass Menschen in verletzlichen Le­bens­la­gen nicht diskriminiert wer­den und die Mög­lich­keit ei­nes selbstbestimmten Lebens haben.

Ältere Personen haben dieselben Men­schen­rechte wie  al­le anderen Menschen, dies folgt aus ihrem Menschensein - ihrer Men­schen­wür­de. Die Men­schen­rechte gel­ten für al­le Menschen un­ab­hän­gig von ihrem Al­ter, ihrer Nationalität, ihrer „Ras­se“, ihrer Ethnizität, ihrer Spra­che, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Ori­en­tie­rung.

Ar­ti­kel 1 der Allgemei­nen Er­klä­rung der Men­schen­rechte (AEMR) von 1948 legt fest, “Alle Menschen sind frei und gleich an Wür­de und Rech­ten ge­bo­ren“.

Die AEMR ist das erste Do­ku­ment der Vereinten Nationen, das die Men­schen­rechte um­fas­send vereint. Einige Jahre spä­ter wurden diese Rech­te in bindende internationale Verträge, den In­ter­na­ti­o­na­len Pakt über bürgerliche und politische Rech­te (UN Zivilpakt)1 und den In­ter­na­ti­o­na­len Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech­te (UN Sozialpakt)2, gegossen. Diese menschenrechtlichen Verträge wurden ste­tig weiterentwickelt und für unterschiedliche Grup­pen in verletzlichen Le­bens­la­gen eigene menschenrechtliche Verträge geschaffen. So wurden bei­spiels­wei­se für Frauen (Übereinkommen zur Beseitigung je­der Form von Diskriminierung der Frau)3 oder jüngst für Menschen mit Be­hin­de­rung (UN-Behindertenrechtskonvention)4 Konventionen mit ei­nem besonderen Zu­schnitt entwickelt, die die spezifischen Problemlagen der Grup­pe sichtbar ma­chen.

Eine eigene Konvention mit speziellem Zu­schnitt für ältere Menschen gibt es bis­her nicht. Daraus resultiert auch die geringe Sicht­bar­keit von älteren Menschen im der­zeitigen Sys­tem des Men­schen­rechtsschutzes. Dies könnte sich aber durch ein neues In­stru­ment verändern, wie es der­zeit in der Offenen Ar­beitsgruppe der Vereinten Nationen zu den Rech­ten Älterer besprochen wird.

Be­deu­tung für die Ziel­grup­pe der älteren Menschen

Ein erhöhtes Auftreten von chronischen Krank­heit­en und Be­hin­de­rung ist mit zuneh­mendem Le­bens­al­ter fest­stell­bar. Diese vermehrt auftretenden Er­kran­kung­en füh­ren zu fi­nan­zi­ell höheren Be­las­tung­en des Einzelnen und des Ge­sund­heitssektors. Rationalisierungs- und Rationierungsdiskussionen im Gesund­heits­wesen wer­den da­her in Zeiten ei­nes Demografischen Wandels oft mit­ei­nan­der verbunden. Dabei nimmt der Kosten- be­zie­hungs­wei­se Einsparungsfaktor ei­nen hohen Stel­len­wert ein.  Dennoch darf dies nicht da­zu füh­ren, dass medizinische Leis­tung­en für Ältere aus Kostengründen nicht gewährt wer­den. Solche Überlegungen sind aus menschenrechtlicher Sicht be­denk­lich. Diese Be­son­der­heit­en für Ältere wer­den, aber im beste­henden Über­prü­fungsverfahren kaum angesprochen, da we­der Staaten noch zivilgesellschaftliche Organisationen da­rü­ber be­rich­ten und da­her die Probleme Älterer nicht sichtbargemacht wer­den. Daraus resultiert auch, dass die ent­spre­chenden Ausschüsse zur Über­prü­fung der Im­ple­men­tie­rung des Rechts auf Ge­sund­heit bei­spiels­wei­se kaum Emp­feh­lung­en da­zu aus­spre­chen.

Men­schen­rechtsansatz in der Politik für ältere Menschen

Jedem Menschen wird von Sei­ten der Vertragsstaaten aus dem Sozialpakt das Recht auf Ge­sund­heit zuerkannt.  Der Zu­gang zu diesem In­di­vi­du­al­recht muss diskriminierungsfrei gewährt wer­den. Dies deckt sich mit der The­se des 6. Altenberichts5, dass der Vielfältigkeit der Älteren mit individuellen Maß­nah­men im Gesund­heits­wesen begegnet wer­den muss.  Es gilt hierbei klarer einzuschätzen, wel­che Wir­kung und Be­deu­tung vorherrschende und teil­wei­se veraltete und realitätsferne Al­tersbilder auf die medizinische Versorgung haben.

Ebenso ist noch festzustellen, dass sich ältere Menschen ihrer Rech­te nicht be­wusst sind und diese da­her auch nicht einfordern.

Der Staat hat die Verpflichtung, die Bedarfe älterer Menschen in die Aus- und Wei­ter­bil­dung  von Personen im Gesund­heits­wesen und in Pfle­geeinrichtungen zu in­te­grie­ren. Hier wä­re wün­schens­wert, wenn menschenrechtliche Ansätze in die Curricula der Pfle­geausbildung bei­spiels­wei­se in­te­griert würden, da­raus würde sich dann ein Paradigmenwechsel er­ge­ben kön­nen. Sodass der Ältere als Rechts­trä­ger und nicht mehr als Mensch der Für­sor­ge bedarf gesehen wird. So würde die gleiche diskriminierungsfreie Versorgung gewährleistet wer­den. Diese Maß­nah­men müs­sen mit klaren langfristigen Politiken zur Langzeitpflege ein­her­ge­hen. Um die An­wen­dung ei­nes menschenrechtsbasierten An­satzes für das Gesund­heits­wesen in An­spruch neh­men zu kön­nen, muss auch Personal im Ge­sund­heits- und Pfle­gewesen menschenrechtlich geschult wer­den.

Ent­wick­lung­en der UN-Ar­beitsgruppe zur Stär­kung der Rech­te Älterer

Im Jahr 2010 hat die UN-Generalversammlung auf Betreiben von Ar­gen­ti­ni­en und Bra­si­li­en mit der Re­so­lu­ti­on A/Res/65/182 ei­ne Ar­beitsgruppe zur Stär­kung der Men­schen­rechte Älterer (Open ended working group on ageing, OEWG-A) ins Leben gerufen. Das Man­dat beinhaltet die Über­prü­fung und Dis­kus­si­on des beste­henden menschenrechtlichen Rahmens, die Iden­ti­fi­zie­rung und Schließung von Lü­cken so­wie weiterfüh­rende Überlegungen be­züg­lich ei­nes zukünftigen menschenrechtlichen In­stru­mentes zum Schutz Älterer. In den bis­herigen Sit­zung­en wurden viele Lebensbereiche und menschenrechtliche Gefährdungslagen älterer Menschen aus­führ­lich und mehr­fach diskutiert, z. B. Al­tersdiskriminierung, Pfle­ge und Ge­walt ge­gen Ältere, soziale Si­cher­heit, Ge­sund­heit und Au­to­no­mie. Für die ach­te Sit­zung im Ju­li 2017 wurden Veränderungen der Sit­zungsstruktur be­schlos­sen, so dass die Dis­kus­si­on auf zwei Themen be­schränkt wer­den soll und diese im Vorfeld durch Hintergrundpapiere vorbereitet wer­den. Zu den ausgewählten Themen „Al­tersdiskriminierung und Ge­walt“ so­wie „Miss­hand­lung und Vernachlässigung Älterer“ wurden die Staaten im Vorfeld aufgefordert nationale Informationen zu den Hintergrundpapieren zuzuliefern. Die Be­gren­zung der Themen ermöglichte ei­ne Fokussierung, so dass Eckpunkte, identifizierten wer­den konnten, bei­spiels­wei­se haben sich im Be­reich Diskriminierungsschutz viele da­für aus­ge­spro­chen Mehrfachdiskriminierung ex­pli­zit zu fas­sen Anhand der besprochenen Eckpunkte wird in der neun­ten Sit­zung weitergearbeitet wer­den.6 Für die neun­te Sit­zung in 2018 wurden die Themen Langzeit- und Palliativpflege so­wie Au­to­no­mie ausgewählt. Aus Sicht ei­ner Nationalen Men­schen­rechtsinstitution ist das Ziel der Offenen Ar­beitsgruppe ei­ne neue Konvention zu den Rech­ten Älterer zu er­ar­bei­ten, da diese den besten Schutz bietet.

Zudem hat sich die Dis­kus­si­ons­grund­la­ge durch die Ent­wick­lung menschenrechtlicher In­stru­mente auf regionaler Ebe­ne wie bei­spiels­wei­se der Interamerikanischen Konvention zum Schutz der Rech­te älterer Menschen7 und die Ar­beit der Unabhängigen Ex­per­tin für die Rech­te Älterer (seit 2014 im Amt) geändert. Auch diese Ent­wick­lung­en haben zu mehr Klar­heit über den Inhalt der Men­schen­rechte für Ältere beigetragen.

Quellen:

1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rech­te, ab­ruf­bar un­ter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICCPR/iccpr_de.pdf.
2 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rech­te, ab­ruf­bar un­ter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/ICESCR/icescr_de.pdf  
3 Übereinkommen zur Beseitigung je­der Form von Diskriminierung der Frau, ab­ruf­bar un­ter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CEDAW/cedaw_de.pdf
4 Übereinkommen über die Rech­te von Menschen mit Be­hin­de­rung­en, ab­ruf­bar un­ter: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/Pakte_Konventionen/CRPD_behindertenrechtskonvention/crpd_b_de.pdf
5 https://www.bmfsfj.de/blob/93190/37cc62a3c0c978034dcdc430432c655a/6--altenbericht-eine-neue-kultur-des-alterns-data.pdf
6 Open Ended Working Group on Ageing, https://social.un.org/ageing-working-group/ninthsession.shtml
7 Interamerican Convention on Protecting the Human Rights of Older Persons, http://www.oas.org/en/sla/dil/inter_american_treaties_a-70_human_rights_older_persons.asp

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