11.10.2018
Die Umsetzung des Präventionsgesetzes in NRW
Möglichkeiten der kassenübergreifenden Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen/-verbände und die Aufgaben der Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit
Johanna Evers, Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
Schlagwörter:Gesundheitspolitik, Krankenkassen, Präventionsgesetz, Verbände
Die Arbeitsstruktur in NRW
Die Landesrahmenvereinbarung Nordrhein-Westfalen (LRV NRW) wurde am 26. August 2016 in Düsseldorf unterzeichnet. Seitdem hat sich folgende Arbeitsstruktur in NRW gebildet.
Abb. 1: Eigene Darstellung
In der Steuerungsgruppe der LRV in NRW sind alle Partner der LRV vertreten. Sie entwickelt die Prävention und Gesundheitsförderung in NRW entsprechend den Zielen und Handlungsfeldern der LRV NRW weiter und trifft Grundsatzentscheidungen zu strategischen, konzeptionellen, organisatorischen und finanziellen Fragestellungen. Alle Beschlüsse der Steuerungsgruppe bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Partner; bei finanzwirksamen Beschlüssen sind ausschließlich die Partner stimmberechtigt, die finanzielle Ressourcen einbringen. Den Vorsitz der Steuerungsgruppe übernimmt immer ein Vertreter der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Steuerungsgruppe kann Arbeitsgruppen zu speziellen Themenbereichen einrichten.
Die bisher eingerichteten Arbeitsgruppen entsprechen den unterschiedlichen Themenbereichen des Präventionsgesetzes:
- AG Lebenswelten (§20a SGB V)
- AG Betriebliche Gesundheitsförderung (§20b SGB V)
- AG Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen (§5 SGB XI)
Für das Antragsverfahren nach §20a SGB V ist die AG Lebenswelten zuständig. Die Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit übernimmt hier eine beratende Funktion.
In Nordrhein-Westfalen übernimmt die KGC sowohl für die Steuerungsgruppe als auch für die AG Lebenswelten die Funktion einer Geschäftsstelle.
Das Antragsverfahren nach §20a SGB V
Den Prozessablauf zum Antragsverfahren zeigt das folgende Schaubild:
Abb.2: Eigene Darstellung
Auf der Seite www.praeventionskonzept.nrw.de ist der Antrag auf Förderung nach §20a SGB V frei zugänglich.
- Die Anträge auf lebensweltbezogene Präventionsmaßnahmen bzw. -projekte werden durch die KGC entgegengenommen und an die GKV-Mitglieder der AG Lebenswelten weitergeleitet.
- Die Antragstellenden erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Die eingegangenen Projektanträge werden hinsichtlich der Kriterien des GKV- Leitfadens Prävention durch die KGC bewertet. Dabei werden auf der Grundlage konsentierter Kriterien Entscheidungsvorlagen für die Krankenkassen vorbereitet. Der dafür verwendete Bewertungsbogen bietet eine strukturierte Übersicht über die Eckpunkte der Projekte.
- Die Prüfung erfolgt nach dem Vier-Augen-Prinzip, d.h. sie wird zur Sicherstellung einer gleichbleibenden Qualität der Bewertungen von mindestens zwei Mitarbeiter/innen der KGC durchgeführt.
- Die zwei Voten werden dann miteinander abgestimmt und zur Entscheidungsvorlage zusammengefasst. Diese werden in der GKV-seitigen Sitzung der AG Lebenswelten durch die KGC vorgestellt.
- Über die Förderfähigkeit eines Projektantrags wird ein einstimmiger Beschluss durch die GKV herbeigeführt. Dabei können die Voten „förderfähig“, „nicht förderfähig“ und „nicht förderfähig mit zugehendem Beratungsangebot durch die KGC“ erzielt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder der GKV-seitigen AG Lebenswelten sich bei nicht leitfadenkonformen, aber potentiell vielversprechenden Projekten dafür entscheiden, solche Anträge an weitere Partner der LRV weiterzuleiten, die eine inhaltliche Nähe zum Antrag vorweisen und gegebenenfalls Interesse am Projektantrag haben könnten.
- In einer anschließenden Finanzierungsabfrage melden sich diejenigen Kassen, die sich an der Finanzierung der förderfähigen Projekte beteiligen möchten.
- Alle Antragstellenden erhalten einen Bescheid durch die federführende Krankenkasse der AG Lebenswelten mit dem entsprechenden Votum und einer Begründung des Votums. Bei förderfähigen Projekten werden im Bewilligungsbescheid diejenigen Kassen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt, die sich finanziell an der Förderung beteiligen.
- Die KGC nimmt zu den Antragstellenden noch einmal Kontakt auf, wenn eine Förderung nur unter bestimmten Änderungen des Förderantrags möglich ist. In einer Beratung mit den Antragstellenden werden kritisch Punkte des Antrags noch einmal besprochen und Impulse zur leitfadenkonformen Bearbeitung gegeben.
- Sollte ein Antrag das Votum „nicht förderfähig mit zugehendem Beratungsangebot“ erhalten, nimmt die KGC nach Bescheidzustellung aktiv Kontakt mit den Antragstellenden auf, um Möglichkeiten und Potenzial des Konzepts auszuloten und ggf. eine tiefergehende Beratung durchzuführen.
Das Beratungsangebot der KGC
Interessierte haben die Möglichkeit, sich in verschiedenen Stadien von der KGC beraten zu lassen.
- Die erste Anlaufstelle ist die „Lotsenstelle“ (kontakt(at)praeventionsgesetz.nrw.de, 0234-915352107). Interessierte werden hier zum Antragsverfahren erstberaten, bei Bedarf auf andere Fördermöglichkeiten hingewiesen oder zur weiterführenden Beratung zu Projektvorhaben an die Mitarbeiter/innen weitergeleitet, die tiefergehende Beratungen anbieten.
- Zudem werden Übersichten mit weiteren Fördermöglichkeiten, Programmen, Projekten und Maßnahmen fortlaufend aktualisiert und erweitert. Diese Wissensbasis kann unterstützend genutzt werden, um Interessierten bei Anfragen eine möglichst passgenaue Beratung, auch unabhängig vom Antragsverfahren nach §20a SGB V, bieten zu können. Dabei können sowohl alternative Förderungen angedacht als auch kombinierte Finanzierungen überlegt werden. Zudem wird so verhindert, dass Projekte über das Präventionsgesetz gefördert werden, für die es bereits bestehende Angebote, Programme o.ä. gibt. Auf diese Weise werden auch Förderprogramme identifiziert, die Schnittmengen mit der Förderung nach §20a SGB V haben. Diese werden in die Sitzungen der AG Lebenswelten eingebracht und diskutiert.
- Darüber hinaus gibt es ein Beratungsteam in der KGC. Dieses bietet einerseits allgemeine Inputs zum Präventionsgesetz, seiner Umsetzung in NRW und den Beratungsleistungen der KGC an. Zum anderen können Interessierte sowohl zu integrierten kommunalen Strategien, als auch mit konkreten Konzeptideen zum Antragsverfahren beraten werden. Diese Beratungen erfolgen sowohl in Telefonaten als auch in persönlichen Terminen direkt vor Ort.
- Darüber hinaus werden die von den Krankenkassen geförderten Projekte durch die KGC in Abstimmung mit der GKV-seitigen AG Lebenswelten begleitet und beraten.
Während aller Beratungsprozesse ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der GKV-seitigen AG Lebenswelten und der KGC Grundvoraussetzung. So können in den Beratungen auftretende Fragen direkt mit Vertreterinnen und Vertreter der Kassen abgeklärt werden. Ebenso wird die Expertise der KGC hinsichtlich der Förderfähigkeit von Projektideen von den Mitgliedern der GKV-seitigen AG Lebenswelten genutzt und bei auftretenden Unklarheiten mit potenziellen Antragstellern an diese verwiesen. Auch gemeinsame Beratungen durch KGC und GKV finden statt.
Kontakt
Wenn Sie weitere Fragen zum Verfahrensablauf, der Arbeit der KGC in Nordrhein-Westfalen oder zu den Fördermöglichkeiten nach §20a SGB V in NRW haben, melden Sie sich gerne!
Johanna Evers
Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit NRW
Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen
Gesundheitscampus 10
44801 Bochum
Tel.: 0234/91535-2103
Johanna.evers(at)lzg.nrw.de